“Kruzifixurteil” IV
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich unmittelbar gegen die Beschlüsse im Eilverfahren, mittelbar gegen die bayerische Schulordnung.
Die Kläger sahen sich in ihren Grundrechten bezüglich der Artikel 4 (1) (Glaubensfreiheit), 6 (2) (Elternrecht bei der Erziehung), 2 (1) (Entfaltung der Persönlichkeit) und 19 (4) (Rechtswegegarantie) verletzt.
Das Gericht hörte außer den Klägern die Stellungnahmen der Bayerischen Staatsregierung, der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der Humanistischen Union, des Bundes für Geistesfreiheit und der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen.