“Kruzifixurteil” V
Die Verfassungsbeschwerde wird für zulässig erklärt, da die Kläger den Rechtsweg ausgeschöpft haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, d.h. der Verwaltungsgerichtshof wird in seiner Ablehnung des Antrags im Eilverfahren “ weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch der Bedeutung des Anliegens der Beschwerdeführer gerecht”.
Die Gerichtsentscheidungen verletzen ferner die Eltern in ihrem Erziehungsrecht und ihrem Recht auf Glaubensfreiheit sowie die Kinder in ihrem Recht auf Glaubensfreiheit. Der entsprechende Paragraph der Schulordnung, auf dem die Entscheidungen beruhen, ist mit dem GG unvereinbar und nichtig.