Die Argumentation des Gerichts II
“Dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit wird nicht schon dadurch genügt, daß die Wehrpflichtigen entweder zum Wehrdienst oder zum Ersatzdienst herangezogen werden. Das GG verlangt vielmehr, daß der Wehrpflichtige grundsätzlich Wehrdienst leistet, und verbietet es deshalb, in den als Ersatz des Wehrdienstes eingerichteten Zivildienst andere als solche Wehrpflichtige einzuberufen, die (...) den Dienst mit der Waffe verweigern dürfen.”
Da der Wehrpflicht als Staatsbürgerpflicht ein hoher Rang zukommt, müssen die zuständigen Behörden sicher sein können, daß tatsächlich eine Gewissensentscheidung vorliegt.
Das bisherige Verfahren der mündlichen Prüfung ist verfassungskonform und bei “entsprechender Ausgestaltung” geeignet, diesen Anforderungen zu genügen.