Die Argumentation des Gerichts
Die allgemeine Wehrpflicht (12a) steht in der demokratischen Tradition von 1789 und ist “Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Durchführung steht unter der Herrschaft des Art. 3 (1) GG”. Daraus folgt das Prinzip der Wehrgerechtigkeit.
Art. 4 (3) beinhaltet zugleich das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dieses Recht steht seinerseits im Zusammenhang mit Art. 1 (Menschenwürde)
Aus dem Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes folgt nicht direkt, daß man sich dem Wehrdienst entziehen darf. Art. 12a (1) läßt jedoch erkennen, daß die Freistellung vom Wehrdienst vom GG gewollt ist und keinen Verstoß gegen die Wehrgerechtigkeit darstellt.