Die Argumentation des Gerichts III
Das Gericht gesteht dem Gesetzgeber aber zu, daß sich aus der Verfahrenspraxis Probleme ergeben können, konkret: daß besonders eloquente Kandidaten eine erfolgversprechende Strategie auswendig lernen, während andere Menschen zwar eine echte Gewissensentscheidung getroffen haben, dies in der mündlichen Verhandlung aber nicht überzeugend darstellen können. Die Reform des Verfahrens war also gerechtfertigt.
Wegen der großen Bedeutung der Wehrpflicht für die Gesellschaft müssen gesetzliche Regelungen “ausschließen, daß der wehrpflichtige Bürger den Wehrdienst nach Belieben verweigern kann.” Mit der “Postkartennovelle” ist diese Bedingung nicht erfüllt.
“Im übrigen ist der einfache Gesetzgeber frei, auf welche Weise er den Tatbestand einer Gewissensentscheidung feststellen lassen will. Statt eines besonderen Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens stehen ihm auch andere geeignete Mittel und Wege zu Gebote.”
Damit war ein wesentlicher Teil des Änderungsgesetzes außer Kraft gesetzt. Das alte Gesetz galt weiter bis zur Neuregelung 1983.