Beispiel Parteienverbot
“Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art 21,2 GG)”
Zum Zeitpunkte des SRP- und des KPD-Urteils (1952/56) gab es noch kein Parteiengesetz, wie Art. 22 (3) es vorsieht, sondern nur die Bestimmungen zum Parteienverbot im Verfassungsgerichtsgesetz. Was unter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu verstehen ist, war noch nicht geregelt.